Zahlungsverbot, vorläufiges

29.06.2012

Das vorläufige Zahlungsverbot ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§845 ZPO), die den Rang bei der Befriedigung einer Forderung sichern soll. Diese Maßnahme wird deshalb auch "Vorpfändung" bezeichnet. Mit dem vorläufigen Zahlungsverbot stellt der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers bei der Pfändung von Forderungen dem Drittschuldner und dem Schuldner eine schriftliche Erklärung zu, aus der hervorgeht, dass die Pfändung der Forderung bevorsteht.Innerhalb 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsverbotes muss dann die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen, um die durch die Vorpfändung erzielte Rangfolge zu wahren. Solange hat das Zahlungsverbot die Wirkung eines Arrestes, also einer staatlichen Beschlagnahme, d.h. der Drittschuldner darf selbst bei Zustellung eines anderen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht an den Gläubiger überweisen. Voraussetzung für die Vorpfändung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels.