Lastschriftwiderruf im Insolvenzverfahren: Treuhänder ist nicht berechtigt, Lastschriften zu widerrufen

12.03.2008

Wie uns Rechtsanwalt Mike Tschirschwitz, Kanzlei Lauterbach & Partner, München, mitteilt, hat das Amtsgericht München am 07.03.2008 einen Beschluss zum Lastschriftwiderruf des Treuhänders im eröffneten Insolvenzverfahren getroffen, der im Gegensatz zum Beschluss des AG Hamburg vom 28.06.2007 steht:
Leitsatz: Zum Widerruf einer Lastschrift, die ein Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt eingezogen hat, ist ein Treuhänder nicht befugt.  Beschluss AG München vom 07.03.2008, 1506 IK 3260/07