Antrag auf Stundung der Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens

11.02.2013

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Absender : ....................................... Ort, Datum (ausgeschriebener Vor- und Zuname) ....................................... (Straße, Hausnummer) ....................................... (PLZ., Wohnort) Geschäftszeichen: An das Amtsgericht – Insolvenzgericht – …………………………………………. ……………………………………………. Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens Ich beantrage, die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden. I. Erklärung 0 Ich habe Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, siehe Antrag vom _________________ 0 Ich bin nicht wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuches, also wegen Bankrott, besonders schwerem Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht oder Gläubigerbegünstigung rechtskräftig verurteilt worden. 0 In den letzten zehn Jahren vor meinem Insolvenzantrag oder danach ist mir weder die Restschuldbefreiung erteilt noch versagt worden (ausgenommen die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtdeckung der Mindestvergütung des Treuhänders gem. § 298 InsO). Mir ist bekannt, dass die Stundung der Verfahrenskosten nur dann bewilligt werden kann, wenn die entstehenden Verfahrenskosten weder aus meinem Vermögen gezahlt werden können, noch ein Dritter zur Übernahme der entstehenden Verfahrenskosten bereit oder verpflichtet ist: 0 Die Verfahrenskosten in Höhe von mindestens ca. 1.500,00 € können aus meinem Vermögen nicht erbracht werden, siehe Unterlagen zum Insolvenzantrag Die Verfahrenskosten können von einer dritten Person/Stelle erbracht werden: 0 nein 0 in voller Höhe 0 in Höhe von € ________. II. Zusatzerklärung für verheiratete Schuldner/innen Nach dem Beschluss des BGH vom 24.07.2003 – IX ZB 539/2002 ist die Stundung der Verfahrenskosten und deren vorläufige Übernahme durch die Staatskasse abzulehnen, wenn der/die Schuldner/in einen Anspruch auf Kostenvorschuss gegen seinen Ehegatten gemäß § 1360 a IV BGB für die Kosten des Insolvenzverfahrens hat, §§ 4a, 26 InsO. Dieser Anspruch gegen den Ehegatten setzt voraus, dass es sich bei dem Verfahren um eine persönliche Angelegenheit des Schuldners handelt und der Ehegatte die Kosten nach Billigkeit übernehmen kann. Um dies prüfen zu können, sind bei verheirateten (auch bei getrennt lebenden) Schuldnern zusätzliche Angaben zu machen. Soweit die nachfolgenden Fragen mit ja beantwortet werden, wird gebeten, aussagekräftige Unterlagen sowie jeweils tabellarische Übersichten beizulegen. Ansonsten ist mit Nachfragen seitens des Gerichts zu rechnen, die zu einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung führen. Falls keine ausreichenden Angaben gemacht werden, ist mit einer Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung und des Insolvenzantrags samt Restschuldbefreiung mangels Masse zu rechnen. Zeitpunkt der Eheschließung: _______________ ggf. Zeitpunkt der Trennung: _______________ monatliches Nettoeinkommen des Ehegatten: € _________ Vermögen des Ehegatten: € _________ Schulden des Ehegatten: € _________ Schuldgrund? regelmäßige Zahlungsver- € _________ welche? pflichtungen des Ehegatten: Meine Schulden beruhen 0 ganz 0 teilweise (lfde. Nr. ___________ der Gläubigerliste des Insolvenzantrags) 0 nicht auf Schulden, die während der Ehe und zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden oder aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ III. Versicherung: Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. Mir ist bekannt, dass bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben die Stundung aufgehoben werden kann. ________________________ ________________________ Ort, Datum Unterschrift