Festlegung des Unterhaltsbedarfs durch den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren

06.01.2000

LG Dortmund, Beschl. vom 06.01.2000 - 9 T 1397/99


Leitsätze:

  1. Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist auf Antrag des Schuldners zunächst der Treuhänder zur Berechnung und Gewährung des notwendigen Unterhaltsbedarfs verpflichtet.
  2. Erst dann, wenn der Treuhänder und die Gläubigerversammlung sich weigern, eine beantragte Erhöhung des Unterhalts zu bewilligen, ist auf Antrag des Schuldners das Insolvenzgericht im Wege der Aufsicht über den Treuhänder gehalten, die erforderlichen Zahlungen an den Schuldner und dessen Familienangehörige zu veranlassen.

LG Dortmund, Beschluss vom 06.01.2000 - 9 T 1397 / 99
Fundstelle: ZinsO 2000, 240
Kommentar:

Der Beschluß des LG Dortmund ist für die Praxis nicht sehr hilfreich. Viele Insolvenzgerichte führen das Verbraucherinsolvenzverfahren im schriftlichen Verfahren durch, hier gibt es gar keine Gläubigerversammlung. Wenn es sie bei anderer Durchführungsart doch gibt, ist sie häufig nicht beschlussfähig, da kein Gläubiger erschienen ist. Sollte ein Gläubiger erscheinen, ist es eher unwahrscheinlich, dass er einer Verminderung des Pfändungsbetrages zustimmt.
Derzeit ist nicht bekannt, ob andere Landgerichte die Meinung des LG Dortmund teilen. Eine obergerichtliche Klärung dieser Streitfrage wäre für alle Beteiligten sehr hilfreich.
Beitrag von: Michael Schütz