Doch kein unendliches Insolvenzverfahren beim AG Düsseldorf

01.10.2001

AG Düsseldorf, Beschluss vom 1.10.2001 - 502 IK 72/99

Der vielfach beachtetete und auch im Forum Schuldnerberatung vorgestellte Beschluss des AG Düsseldorf vom 28.5.2001 ( ZInsO 2001, 572 ), demzufolgende bei laufendem pfändbaren Einkommen des Schuldners das eröffnete Insolvenzverfahren ein potentiell unendliches ist, welches auf Grund des laufenden Massezuflusses nicht abgeschlossen werden kann, wurde jetzt ohne nähere Begründung korrigiert. Mit Beschluss vom 1.10.2001 wurde dem Treuhänder jetzt erlaubt, die Schlussverteilung vorzunehmen ( AG Düsseldorf, 502 IK 72 / 99 ).

Der Beschluss war in der Fachwelt stark kritisiert worden, so auch in unserem Forum und von Prof. Dr. Hans Haarmeyer in einer Anmerkung in der Zeitschrift ZInsO ("Düsseldorfer Rechtspflegerharke"). Nachdem man nun sein Mütchen am Schuldner abgekühlt hat, ist zu hoffen, dass dieses leidige Thema auch bei Altfällen ( die bis zum 30.11.2001 eröffnet wurden ) in Zukunft keine Rolle mehr spielt. Bei Neufällen ( die ab 1.12.2001 eröffnet werden ) hat der Gesetzgeber ja jetzt durch die Neufassung des § 196 InsO dafür gesorgt, dass künftig solche Fallkonstellationen klar geregelt sind.

In der Praxis viel gravierender ist aber für den Schuldner in den genannten Altfällen das Problem, dass der Schlussbericht vom Treuhänder nicht zeitnah erstellt wird. Neben Überlastung dürfte ein Hauptgrund darin zu suchen sein, dass der Treuhänder im eröffneten Verfahren 15 % des Massezuflusses als Vergütung erhält und in der Wohlverhaltensperiode nur 5 % ( bzw. die Mindestvergütung ). Bei einer tatsächlichen Vergütung von vielfach nur 500,- DM für das eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren ist dies aus wirtschaftlicher Sicht des Treuhänders verständlich, wenn auch mit äusserst misslichen Konsequenzen für den Schuldner verbunden, weil er jeden Monat den pfändbaren Betrag verliert, ohne seinem Ziel der Restschuldbefreiung näher zu kommen.

Zu diesem Problemkomplex vertritt die Rechtsanwältin Angela Gerigk in ihrem Aufsatz "Die Berücksichtigung der Schuldnerinteressen an einer zügigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die Aufgaben des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode" im Heft 20 / 2001 der ZInsO ( Seiten 931 - 938 ) die Meinung, der Schuldner hätte hier durchaus einen Schadenersatzanspruch gegen den Treuhänder, wenn der Treuhänder ohne nachvollziehbaren Grund den Schlussbericht nicht zeitnah erstellt und so ( bei einem monatlich pfändbaren Einkommensanteil ) der Schuldner insgesamt viel mehr zahlen muss als andere Schuldner. Wenngleich diese Argumente aus rechtlicher Sicht richtig sein mögen, so sei aus meiner Sicht vorerst davor gewarnt, den Treuhänder mit einer Schadenersatzforderung anzugehen. Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht und ich halte es auch für eher unwahrscheinlich, dass die Gerichte hier auf die Treuhänder ( die in der Regel auch Insolvenzverwalter sind ) losgehen. Mittelfristig stellt sich nämlich für die Gerichte eher das Problem, genügend qualifizierte Treuhänder für dieses schlecht bezahlte Amt zu gewinnen, da die Mindestvergütung in Zukunft in 90 % aller Fälle auch die Höchstvergütung sein wird. Ausserdem sollte der Schuldner bedenken, dass der Treuhänder zwar die Versagung der Restschuldbefreiung nicht beantragen, aber bei den Insolvenzgläubigern entsprechende Anträge anregen und mit Informationen unterlegen kann. Aus der Praxis gibt es inzwischen Berichte über zahlreiche Vorfälle dieser Art.

Michael Schütz

20.12.2001