Widerruf von Lastschriften in Verbraucherinsolvenzverfahren

28.06.2007

AG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2007, 68gI K 272/07

Leitsätze :

 

  1. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Treuhänder gehalten, sämtliche Lastschriften, mit denen ein schuldnerisches Guthabenkonto vor der Eröffnung im Wege des sog. Einziehungsermächtigungsverfahrens belastet worden ist, zu widerrufen. Darauf, ob die Buchungsvorgänge im Falle ihrer Genehmigung, sei es durch ausdrückliche Genehmigung oder aber durch Eintritt der Genehmigungsfiktion des $ 7 Abs.3 AGB-Banken bzw. $ 7 Abs.4 AGB-Sparkassen, das pfländbare oder das unpfändbare Einkommen des Schuldners betreffen würden, kommt es nicht an.
  2. Ist der Schuldner Mieter von Wohnraum, so sind grds. auch die eingezogenen Wohnraummieten vom Treuhänder zu widerrufen. Soziale Erwägungen stehen dem nicht entgegen, da der Vermieter wegen § 112 InsO nicht wirksam (fristlos) kündigen kann. Sofern der Vermieter nach dem erfolgten Lastschriftwiderruf mit der Kaution aufrechnet, kommt eine (fristlose) Kündigung des Vermieters wegen einer etwaigen Nichterfüllung des Kautionsrviederauffüllungsanspruches ebenfalls nicht in Betracht; dies ergibt sich jedenfalls aus den §§ 112, 119 InsO

Siehe dazu auch den Aufsatz "Der Lastschriftwiderspruch des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren" von Matthias Hofmann

 

AG Hamburg, Beschluss .28.6.2007 68gI K 272/07