Steuerhinterziehung begründet Versagung der Restschuldbefreiung

17.02.2011

Hat ein Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sein Unternehmen unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen sowie unrichtige Umsatzsteuererklärungen eingereicht und dadurch Erstattungen erlangt, die ihm nicht zustanden beziehungsweise Steuern verkürzt, ist eine Restschuldbefreiung zu versagen. Denn die Steuerhinterziehung erfüllt den Versagungstatbestand der Täuschung zulasten öffentlicher Kassen. BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - IX ZB 199/09