Abweisung mangels Masse

20.04.2012

Können die Gerichtskosten eines Insolvenzverfahrens voraussichtlich nicht aus dem verwertbaren Vermögen des Schuldner beglichen werden können, lehnt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab (§ 26 InsO). Möglich ist jedoch, mit Antragstellung auf Eröffnung die Stundung der Kosten zu beantragen. Wird die Stundung bewilligt, unterbleibt die Ablehnung mangels Masse.