Absonderung

20.04.2012

bezieht sich auf die Möglichkeit der abgesonderten Befriedigung in einem Insolvenzverfahren (§§ 49 ff InsO). ?Der Gläubiger ist in diesem Fall, anders als die "normalen" Insolvenzgläubiger nicht auf die Zahlungen aus der Insolvenzmasse beschränkt. Er kann seine Forderung, die durch Sicherungsrechte an einer unbeweglichen Sache (sog. dingliche Rechte, z.B. Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht) erlangt hat, außerhalb des Insolvenzverfahren selbst verwerten (§ 313 Abs. 3 InsO). Falls die Verwertung nicht die gesamte Forderung abdeckt, kann er die restliche Forderung (sog. Ausfallforderung) dann im Insolvenzverfahren geltend machen.