BGH zur Rückstellung für die Verfahrenskosten der Wohlverhaltensphase

15.01.2015

Leitsatz:
Der Insolvenzverwalter hat eine Rückstellung für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten zu bilden, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die in diesem Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten durch die in diesem Verfahrensabschnitt mutmaßlich zu erwartenden Einkünfte nicht gedeckt sind.
BGH, Beschluss vom 20. 11. 2014 - IX ZB 16/14; LG Duisburg (lexetius.com/2014,4206)

Mit diesem Beschluss stellt der BGH klar, dass eine planwidrige Gesetzeslücke in der Insolvenzordnung gegeben ist für den Fall, dass aus im eröffneten Verfahren generierte Masse an die Gläubiger ausgeschüttet wird, wenn die Kosten für die Wohlverhaltensphase dann voraussichtlich gestundet werden müssten. Durch diese Rückstellung kann vermieden werden, dass nach der Restschuldbefreiung noch die weiteren Verfahrenskosten gefordert werden.