Rückforderung von Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkreditverträge

31.10.2014

Der BGH (XI ZR 348/13) hat am 28.10.14 zum Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche bei unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelten in Verbraucherkrediten (Raten- und Immobilienkreditverträgen) geurteilt.

Bereits im Mai hatte der BGH entschieden, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Verbraucherkreditverträgen nicht wirksam ist. Die damalige Entscheidung betraf allerdings Verträge, die nach dem Jahre 2011  abgeschlossen wurden, so dass für Verträge vor diesem Zeitpunkt ungeklärt blieb, ob Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern mit älteren Darlehensverträgen bereits verjährt sind.

Durch die Entscheidung vom Dienstag ist nun geklärt, dass auch  Kunden mit Verträgen, die im Zeitraum 2004 bis 2011 abgeschlossen wurden, ihre Bearbeitungsgebühren (nebst Zinsansprüchen)  zurück erhalten können. Grundsätzlich gelte zwar die 3-jährige (gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist) Verjährungsfrist. In den vorliegenden Fällen sei aber die Rechtslage bis 2011 unsicher gewesen, so dass  die Verjährungsfrist erst ab 2011 einsetzt.

 

Für Verträge die im Jahr 2004 (oder früher) abgeschlossen wurden gilt die taggenaue Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB. Ansprüche aus Verträgen, die vor 2004 abgeschlossen wurden sind damit bereits verjährt, bei Verträgen aus November/Dezember 2004 ist die Verjährung noch nicht eingetreten. 

Rückerstattungsansprüche für Bearbeitungsgebühren, die in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlt wurden, verjähren  zum 31.12.2014!

Kunden müssen daher ihre Ansprüche kurzfristig geltend machen und ggf. die Verjährung hemmen. Ein einfaches Schreiben an das Kreditinstitut hemmt die Verjährung aber nicht! Hat die Bank oder Sparkasse die Rückforderung abgelehnt, so kann die Verjährung durch die Einschaltung einer anerkannten Schlichtungsstelle (Ombudsmann) oder durch Klageerhebung gehemmt werden.

Weitergehende Informationen und Musterbriefe bieten z.B. die Verbraucherzentralen im Internet an (www.vz-nrw.de/bearbeitungsentgelte).