Nichtabführung des pfändbaren Betrages kann Versagungsgrund sein
30.08.2013
Führt der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ab, kann der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen (§290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).
BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - IX ZA 37/12