Abführung des hälftigen Erbschaftsanteils wird nicht als Einkommen nach § 11 SGB II angerechnet
05.07.2013
Führt ein Schuldner den hälftigen Erbschaftsanteil nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO pflichtgemäß und unverzüglich an den Treuhänder ab, so ist das Jobcenter nicht berechtigt, diesen Anteil als Einkommen nach § 11 SGB II auf den laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II anzurechnen und den Bezug dieser Leistungen einzustellen, da dem Schuldner durch die Abführung die geerbten Mittel nicht mehr als „bereite Mittel“ zur Verfügung stehen. BSG, Beschluss vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R