Rechtsanwaltsgebühren

14.03.2013

Welche Kosten entstehen im Mahnverfahren?

Zusammengestellt von Rechtsanwalt Matthias Butenob

Die Vergütung des Rechtsanwälte ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Besonders wichtig ist dabei das Vergütungsverzeichnis in Anlage 1, wo geregelt ist, welche Gebühr ein Rechtsanwalt für welche Tätigkeit („Gebührentatbestand“) verlangen darf. Die konkrete Höhe der Gebühr hängt vom Streitwert der Forderung ab und ist dann der Anlage 2 zu entnehmen.

Konkret wird die Vergütung nach folgender Formel berechnet:

Gebührensatz nach VV RVG x Gebühr nach Tabelle

 

Nachfolgend werden die drei wichtigsten Situationen vorgestellt: außergerichtliche Vertretung, Vertretung im Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:

1. außergerichtliche Vertretung

Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Rechtsanwalt eine „Geschäftsgebühr“ (Nr. 2300 VV RVG) nebst Portopauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20% der Gebühr, höchstens 20 Euro, und ggf. Umsatzsteuer.

Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG beträgt 0,5 bis 2,5. Welcher Wert (Gebührensatz) gilt nun bei der Geltendmachung einer Forderung?

Nach § 14 RVG „bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.“ Billiges Ermessen heisst nicht, dass der Rechtsanwalt nun einfach nach Gutdünken einen Wert bestimmen darf. So gibt es Regeln und jede Rechnung ist auch gerichtlich überprüfbar.

Die standardisierten, massenhaft versandten Mahnschreiben dürften nur die Mindestgebühr von 0,5 auslösen (vgl. Amtsgericht Neuruppin, Urteil vom 19.11.2010, 42 C 24/10).

Nach obiger Formel ist dann bei einer Forderung bis zu 300 Euro folgende Geschäftsgebühr angemessen: 0,5 x 25 Euro = 12,50 Euro. Hinzu kommen 20% Portopauschale, also 2,50 Euro. Ergibt in der Summe 15,00 Euro. Sind auch Umsatzsteuer zu zahlen kommen 19% hinzu, was zu einer Gesamtsumme von 17,85 Euro führt.

Beispieltabelle für eine Geschäftsgebühr von 0,5:

Forderungshöhe

Geschäftsgebühr

Porto

Summe 1
ohne Umsatzsteuer

Summe 2
mit Umsatzsteuer

300 €

12,50 €

2,50 €

15,00 €

17,85 €

600 €

22,50 €

4,50 €

27,00 €

32,13 €

900 €

32,50 €

6,50 €

39,00 €

46,41 €

1.200 €

42,50 €

8,50 €

51,00 €

60,69 €

-> bei Bagatellforderungen unter 300 Euro kann der Rechtsanwalt für die schlichten Mahnungen nur 15 Euro (mit Umsatzsteuer: 17,85 Euro) verlangen.

Wichtig: nicht jedes einzelne Schreiben löst eine neue Gebühr aus! Es handelt sich um eine Forderung und eine Maßnahme, nämlich der außergerichtlichen Vertretung.

Rechtsanwälte versuchen natürlich häufig, nicht die Mindestgebühr von 0,5 geltend zu machen, sondern höhere.

Im Vergütungsverzeichnis selbst steht „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.“ Kurzum: der Faktor 1,3 sollte im normalen Inkasso schon selten berechtigt sein; darüber hinaus ist er wohl de facto ausgeschlossen.

2. Mahnverfahren

Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 3305 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0. Wird kein Widerspruch erhoben und beantragt der Rechtsanwalt dann den Vollstreckungsbescheid kommt eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 0,5 (Nr. 3308 VV RVG) hinzu. Des weiteren gibt es die Portopauschale und ggf. die Umsatzsteuer.

Rechtsanwaltskosten für Mahnbescheid- / Vollstreckungsbescheidsantrag:
Begrenzung auf 35,70 Euro?

Seit Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes dürfen Inkassounternehmen auch das gerichtliche Mahnverfahren beantragen. Die Kosten dazu sind nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Einführungsgesetz RDG (RDGEG) auf 25 Euro begrenzt. Hinzu können 5 Euro Portopauschale und gegebenenfalls Umsatzsteuer kommen, also insgesamt 35,70 Euro. Daher gibt es die Ansichtwww.inkassokosten.com/inkassokosten-fragen-antworten.html, dass auch Rechtsanwälte nur diesen Betrag in Rechnung stellen dürfen!

Wird gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben, so kann sich das „streitige Verfahren“ anschließen. Die diesbezüglicnen Kosten können hier nicht dargestellt werden, weil es den Rahmen hier sprengen würde.

3. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung kann ein Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 (plus wieder Portopauschale und ggf. Umsatzsteuer) in Rechnung stellen.

Damit wird die gesamte Maßnahme vergütet, also auch die vorbereitende Maßnahmen wird Adressermittlung, Vollstreckungsandrohung, Vorpfändung etc., bis zur Befriedigung des Gläubigers, vgl. § 18 Absatz 1 Nr. 1 RVG.

Verschiedene Maßnahmen (etwa Sachpfändung und Forderungspfändung) lösen allerdings jeweils eine eigene 0,3-Gebühr aus. Ebenso das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung), vgl. § 18 Absatz 1 Nr. 16 RVG.

Eine andere Frage ist dann jedoch, ob mehrere Maßnahmen auch wirklich „notwendig“ im Sinne von § 788 ZPO und daher vom Schuldner zu erstatten sind!

4. Zum Schluss: Kosten von Inkassounternehmen

Ist ein Inkassounternehmen tätig, dann dürfen dies auch nur so viel verlangen, wie dem Rechtsanwalt zustehen würde. Siehe dazu die gesonderte Seite Die Geldeintreiber: Inkasso, Mahnanwälte und Co.