Geldstrafen, Bußgelder und Co

14.03.2013

Der Unterschied von Geldstrafen oder Bußgeldern von anderen Schulden - von Iris

Geldstrafen / Geldauflagen / Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten

 

Geldstrafen

Strafgerichte können Geldstrafen nach einer Verhandlung durch Urteil oder ohne Hauptverhandlung durch einen Strafbefehl verhängen. Werden diese Geldstrafen nicht bezahlt, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe. Es bestehen folgende Möglichkeiten eine Inhaftierung abzuwenden:

  • Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB , d. h. Ratenzahlung oder  Stundung beantragen. Die Zuständigkeit liegt hierbei beim Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft.
  • Tilgung durch gemeinnützige Arbeit:  Unter dem Motto „Schwitzen statt Sitzen“ kann beim Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft beantragt werden, die Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. Betroffene können sich ihre Arbeitsstelle selbst suchen oder sie erhalten Vermittlungshilfen durch die Rechtspfleger. Möglich ist dies bei kommunalen oder karitativen Einrichtungen (Altenheime, Tierheime, Krankenhaus…).
  • Absehen von Geldstrafenvollstreckung  gem. § 459 d StPO
  • Abwenden der Ersatzfreiheitsstrafe  gem. § 459 f StPO
  • Gnadenantrag gem. § 459 g StPO : Liegen besondere Gründe vor, warum Verurteilte nicht in der Lage sind, die Geldstrafe zu bezahlen kann beim zuständigen Strafgericht  ein Antrag  gem. § 459 StPO gestellt werden. Hier müssen jedoch schon gewichtige Gründe vorliegen (z. B. Resozialisierungsziel ist gefährdet, unbillige Härte, Familiengründung), dass dieser Antrag zum Ziel führt.

 

 

In der Regel werden mit den Geldstrafen auch Gerichtskosten auferlegt. Sobald die Geldstrafe vollständig bezahlt ist, kann ein Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten gestellt werden.  

Auch die Antragstellung eines Insolvenzverfahrens kann hier keine Abhilfe schaffen. Wird für die Geldstrafe keine der oben genannten  Regelungen  getroffen, droht auch im Insolvenzverfahren die Inhaftierung. Die Geldstrafe selbst  unterliegt nicht der Restschuldbefreiung, aber alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstanden sind.

Geldauflagen

Im Rahmen eines Strafverfahrens kann ein Gericht eine Bewährungsstrafe mit  „Geldauflage“ verhängen. Dies ist eine Verpflichtung einen bestimmten Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder an die Staatskasse zu bezahlen (ggf. Ratenzahlung). Wird die Geldauflage nicht geleistet, droht der Widerruf der Bewährung und somit die Inhaftierung!

 Interventionsmöglichkeiten:

  • Zahlungsaufschub bis max. 9 Monate
  • Antrag auf Reduzierung der Geldauflage, wenn sich die Einkommensverhältnisse erheblich verschlechtert haben, Schadenswiedergutmachungen geleistet werden oder eine tragbare Gesamtsanierung angestrebt wird.
  • Geldauflage in gemeinnützige Arbeit umwandeln
  • Auflagenwechsel zur Schadenswiedergutmachung

 

Wie bei der Geldstrafe hilft auch bei Geldauflagen ein Insolvenzverfahren nicht weiter.  Wird für die Geldauflage  keine der oben genannten  Regelungen  getroffen, droht auch im Insolvenzverfahren die Inhaftierung. Die Geldauflage  unterliegt nicht der Restschuldbefreiung.

Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten

Geldbußen begegnen uns in der Regel wegen Verkehrsverstößen. Sie werden von Verwaltungsbehörden im Zusammenwirken mit der Polizei verhängt. Wird die Geldbuße nicht bezahlt, droht Erzwingungshaft. Durch die Inhaftierung wird die Geldbuße jedoch nicht „abgesessen“, vielmehr soll es den Zahlungsunwilligen zur Zahlung veranlassen.

Laut § 95 Abs. 2 OWiG kann die Geldbuße bei Zahlungsunfähigkeit niedergeschlagen werden.  Viele Gerichte wollen jedoch keine „Freibriefe für Falschparker“ vergeben.  Ratsam ist somit eine entsprechende Ratenregelung zu vereinbaren.

Geldbußen unterliegen ebenfalls nicht der Restschuldbefreiung. Auch im eröffneten Insolvenzverfahren droht bei Nichtzahlung Erzwingungshaft.