Stellungnahme des vzbv zum Regierungsentwurf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

17.09.2012

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Stellungnahmne zum Regierungsentwurf der geplanten Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens veröffentlicht. In der nächsten Bundesratssitzung am 21.09.2012 wird der Bundesrat eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf abgeben, bevor der Entwurf dann in das Gesetzgebungsverfahren des Bundestages eingebracht wird.
In der Zusammenfassung der Stellungnahmne wird ausgeführt: "Er [der Regierungsentwurf] enthält, wie bereits der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums, mit dem Wegfall der vorrangigen Gläubigerbefriedigung (§ 114 InsO) sowie den Änderungen des Genossenschaftsgesetzes, nach denen zukünftig auch Mitglieder von Wohnungsbaugenossenschaften in der Insolvenz geschützt sind, wichtige Regelungsvorschläge im Rahmen der Insolvenzreform. Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Ausweitung der Versagungsgründe, (Verurteilung des Antragstellers wegen einer Eigentums- oder Vermögensstraftat) ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Ebenso der Vorschlag, auch die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Schuldnerverzeichnis aufzunehmen, ist fallen gelassen worden. Der vzbv hatte in seiner Stellungnahme vom 16. März 2012 diese Änderungsvorschläge stark kritisiert.
Leider sieht auch der Regierungsentwurf eine Verfahrensverkürzung nur bei Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote vor. So soll die vorgeschlagene Verkürzung der Restschuldbefreiung weiterhin nur solchen Schuldnern zu Gute kommen, die eine Befriedigungsquote von 25 % innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erreichen können. Von der Verfahrensverkürzung sollen ausweislich der Entwurfsbegründung insbesondere Neugründer profitieren, die nach einer Insolvenz wirtschaftlich schnell wieder Fuß fassen. Zwar kann der Entwurfsbegründung auch entnommen werden, dass auch die übrigen Schuldner an einer Verfahrensverkürzung teilhaben sollen. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass gerade die Verbraucherschuldner 25% Befriedigungsquote zusätzlich zu den Verfahrenskosten werden aufbringen können. Von einem schnellen „fresh-start“ bleiben sie ausgeschlossen.
Ausweislich der Entwurfsbegründung soll der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt werden. Nach den vorliegenden Änderungen ist jedoch das Gegenteil der Fall. Die Finanzierung der öffentlichen Schuldnerberatung wird massiv gefährdet, und auch die Streichung des noch im Referentenentwurf vorgesehenen gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens schwächt die außergerichtliche Einigung. Zukünftig reicht die fehlende Zustimmung weniger Gläubiger aus, um eine außergerichtliche Einigung zu verhindern. Hierdurch wird die Zahl der Insolvenzverfahren weiter ansteigen. Das Zustimmungsersetzungsverfahren muss daher dringend wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen werden." Stellungnahme des vzbv