Verschleierung des wahren Einkommens bei anrechenbaren Sachleistungen
03.02.2009
Lässt sich der Schuldner neben seinem Gehalt von 1.100 EUR Sachleistungen i.H.v. 900 EUR (Dienstwagen) zuwenden, so führt diese Verschleierung des wahren Einkommens zu einer Ge-fährdung der Gläubigerinteressen. Dies führt zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. AG Darmstadt, Beschluss vom 6. 10. 2008 - 9 IK 370/04, ZinsO 3/2009, 111