Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschwendung bei Befriedigung einzelner Gläubiger vor der Insolvenz

02.04.2009

Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt. Eine Art „Kapitalerhaltungspflicht“, die es dem Schuldner im Stadium der Zahlungsunfähigkeit verbietet, einzelne Gläubiger zu befriedigen, wäre mit dem Unwertgehalt des Tatbestandes nicht vereinbar. BGH, Beschluss vom 05.03.2009, IX ZB 141/08