Verheirateter Schuldner ist verpflichtet, im Rahmen der Erwerbsobliegenheit auf Wahl der geeigneten Steuerklasse zu achten

02.04.2009

Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V und damit eine für den Gläubiger ungünstige Steuerklasse, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen. Er ist insoweit gehalten, im Rahmen der Erwerbsobliegenheit auf die Wahl einer geeigneten Steuerklasse Acht zu geben. Ein solcher Verstoß begründet eine zur Versagung der Restschuldbefreiung führende Obliegenheitsverletzung im Sinne der Insolvenzordnung. BGH, Beschluss vom 05.03.2009, IX ZB 2/07