Auch bestrittene Forderungen sind im Insolvenzantrag anzugeben
13.08.2009
Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen. BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZB 63/08