Unzulässige Versagung der Restschuldbefreiung bei einem selbstständig tätigen Schuldner

21.09.2009

Die Antragstellung und die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Nichtzahlung seiner Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO vor dem Ende der Wohlverhaltensphase sind verfrüht, denn dem selbstständig tätigen Schuldner sind bestimmte Zahlungstermine gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er ist berechtigt, erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode seine gesamten Leistungen (zzgl. Zinsen) zu erbringen. LG Bayreuth, Beschl. v. 17. 6. 2009 - 42 T 65/09, ZInsO 2009, 1555