AK Geschäfte mit der Armut: BGH zu "Finanzsanierungsverträgen"
10.11.2009
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch einen Schuldenregulierer stellt, auch wenn sich der Schuldenregulierer eines Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfen bedient, einen Verstoß gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
Ein Vermittler, der Verträge mit einem gesetzwidrig handelnden Schuldenregulierer vermittelt, kann - als Mittäter (§ 830 Abs.2 BGB i.V. m. § 27 StGB) - wettbewerbsrechtlich in Haftung genommen werden. BGH, Urteil vom 29.07.2009, I ZR 166/06