Heilung eines Obliegenheitsverstoßes

28.04.2010

a) Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Auf-nahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist.
b) Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, solange der Schuldner nach freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen können. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09