Bundessozialgericht: Keine vorbeugende Schuldnerberatung zur Verhinderung des Eintritts von Bedürftigkeit für Erwerbstätige

13.07.2010

Die Schuldnerberatung nach § 16 Abs. 2 aF SGB II setzt zum einen eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit und zum anderen voraus, dass sie für die Eingliederung des Erwerbsfähigen in das Erwerbsleben erforderlich ist. Anders als im SGB XII genügt insbesondere nicht, dass eine Hilfebedürftigkeit erst droht. Dem steht nicht entgegen, dass die §§ 1, 3 SGB II auch auf die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit hinweisen. BSG, Urteil vom 13.07.2010, B 8 SO 14/09 R