Gerichtskosten aus einem Strafverfahren stellen keine von der Restschuldbefreiung ausgenommen Verbindlichkeiten dar

09.12.2010

Die dem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Für den Ausschluss der Restschuldbefreiung genügt es nicht, dass diese Kosten durch ein vorsätzliches Verhalten des Klägers veranlasst worden sind. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Verbindlichkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Das bedeutet, dass der Schuldner den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht haben muss. Zu den Verbindlichkeiten zählen die aus einer solchen Tat folgenden Ersatzansprüche. Um einen solchen Ersatzanspruch handelt es sich bei den von dem Beklagten angemeldeten Gerichtskosten aber nicht. BGH, Urteil vom 16.11.2010, VI ZR 17/10