Gewerbliche Schuldenregulierer

02.07.2012

Geschäfte mit der Not

Gewerbliche Schuldenregulierer werben in Tageszeitungen, Anzeigenblättern, im Internet und im Videotext damit, bei Schuldenproblemen "kompetent,schnell, effizient, vertraulich und persönlich " zu helfen. Angesichts der langen Wartezeiten der Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände wenden sich viele Schuldner in ihrer Not an solche "Schuldenberater".

Leider ist der Begriff "Schuldnerberatung" oder "Schuldenberatung" nicht gesetzlich geschützt. Darum darf jedermann seine Dienste unter dem Namen "Schuldnerberatung" bzw. "Schuldenberatung" anbieten.

Zu einer erfolgreichen und sachgerechten Schuldnerberatung gehört neben dem Erfassen der Verbindlichkeiten vor allem die Verhandlung mit Gläubigern und die Vertretung der Interessen des Schuldners. Diese Vertretung und das Verhandeln im Namen des Schuldners kann aber nur derjenige anbieten, der eine Rechtsberatungsbefugnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Die Regulierung fremder Schulden ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshof eine erlaubnsipflichtige Tätigkeit.

Neben den Rechtsanwälten darf, eine auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkte, Rechts-beratung nur von den Schuldnerberatungsstellen der kommunalen und caritativen Einrich-tungen und den Verbraucherzentralen durchgeführt werden. Die gewerblichen Schuldenregulierer haben keine Rechtberatungsbefugnis!

Das Angebot gewerblicher Schuldnerberater kann also lediglich darin bestehen, dem Schuldner Spartipps zu geben und eine Aufstellung der Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen vorzunehmen: Viel Geld ohne nennenswerte Gegenleistung!

Oft weisen Schuldenregulierer darauf hin "Unsere Tätigkeit ist keine Rechtsberatung" und "die rechtliche Beratung und Betreuung liegt in den Händen eines erfahrenen Rechtsanwaltes". Aber auch dieses Vorgehen legitimiert die unerlaubte Rechtsbesorgung nicht, weil der Schuldner keinen Einfluss auf die Auswahl und das Tätigwerden des Rechtsanwaltes hat und der Rechtsanwalt lediglich als Erfüllungsgehilfe des Regulierers fungiert.
Gegen gewerbliche Schuldenregulierer vorzugehen, wenn sie gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, hat sich der AK Geschäfte mit der Armut zu eigen gemacht.