Zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 302 InsO)
OLG Hamm, Urteil vom 13.9.1999 - 13 U 61 / 99
Leitsatz:
Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 266a StGB und eine darauf beruhende haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH als echtes Unterlassungsdelikt setzt voraus, dass die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung nicht erfolgte, obwohl die Zahlungsfähigkeit vorhanden war. Dass diese Zahlungsfähigkeit vorhanden war, muss der Sozialversicherungsträger als Gläubiger i.S. des § 823 Abs. 2 BGB nachweisen.
OLG Hamm, Urteil vom 13.9.1999 - 13 U 61 / 99 ( rechtskräftig )
Quelle: ZinsO 2000, 118
Kommentar:
Dieses Urteil ist eine echte Sensation für die betroffenen Schuldner. Bisher bestand für Schuldner, die ( wegen einfacher Zahlungsunfähigkeit ) nicht mehr in der Lage waren, die nachträglich fälligen Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer zu bezahlen, wegen der grundsätzlichen Strafandrohung ( auch ohne Verschulden ) des § 266a StGB in Verbindung mit § 302 InsO die Gefahr, daß der Sozialversicherungsträger nach Abschluß der Wohlverhaltensperiode die Restforderung weiter geltend machte. In Zukunft muß er beweisen, daß der Schuldner zur Zahlung noch in der Lage gewesen wäre, weil z.B. ein ausreichendes Kontoguthaben noch da war. Dazu dürfte der Sozialversicherungsträger in der Regel nicht in der Lage sein. Kann der Sozialversicherungsträger dies nicht beweisen, erlischt die Forderung nach erfolgreichem Durchlaufen der Wohlverhaltensperiode genauso wie andere zivilrechtliche Forderungen.
Eine Bestrafung nach § 266a StGB setzt Vorsatz oder Verschulden nicht voraus, die einfache Nichtzahlung von fälligen Beiträgen löst die Strafbarkeit aus. Insofern ist eine Verurteilung nach § 266a StGB, bei der in der Regel Vorsatz oder Verschulden im Urteilstenor nicht aufgeführt sind, unschädlich.
Beitrag von:
Michael Schütz
Hierzu eine Entgegnung im Forum:
Geschrieben von thomas am 27. April 2000 18:42:44:
Also: Die Behauptung, § 266 a StGB setze weder Vorsatz noch Verschulden voraus, ist so natürlich falsch. § 15 StGB gilt selbstverständlich auch für § 266 a StGB. Nur ist die Bejahung des Vorsatzes bei einem unechten Unterlassungsdelikt wie § 266 a StGB regelmäßig kein Problem, wenn man zuvor alle anderen Voraussetzungen schon bejaht. Die Bedeutung der Entscheidung liegt woanders:
Bevor die Frage des individuellen Verschuldens (Vorsatz, Fahrlässigkeit)überhaupt zu beurteilen ist, muß überhaupt eine Handlung/Unterlassung vorgelegen haben, die jeder vergleichbaren Person in dieser Lage vorgeworfen werden könnte. Ein solcher (sog. objektiver Unwertvorwurf) entfällt (ausnahmsweise)dann, wenn tatsächlich oder rechtlich keinem Schuldner in der Lage des Betroffenen ein Handeln mehr möglich gewesen wäre, also bei völliger Zahlungsunfähigkeit.
Insbesondere in den neuen Bundesländern gibt es die Tendenz seitens der Sozialversicherungsträger, sogleich ein Strafverfahren zu beantragen. Verurteilung bzw. Strafbefehl folgen regelmäßig. Mit dogmatischen Differenzierungen (objektiver Handlungs-unwert versus Verschulden) hält man sich z.T. nicht lange auf. Kommt es aber zu solchen Verurteilungen, wirken diese zumindest faktisch als beachtliches Indiz für das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung und damit Anwendbarkeit des § 302 Nr. 1 InsO (rechtlich ist der Zivilrichter zwar nicht zwingend an die Entscheidung des Strafrichters gebunden, tatsächlich werden strafrechtliche Vorentscheidungen aber regelmäßig zugrunde gelegt). Man wird davon ausgehen können, daß infolge dieses Urteils die Sozialversicherungen häufiger versuchen werden, bereits strafrechtlich vorab "Pflöcke" einzuschlagen, damit kein Zivilrichter mehr auf die Idee kommt, bei Prüfung der Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 InsO nochmals das Vorliegen aller strafrechtlichen Gegebenheiten (unter Beweislastverteilung zu Lasten des Sozialversicherers) zu prüfen.