Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Ankündigung der Restschuldbefreiung

10.08.2000

LG München I, Beschluss vom 10.8.2000 – 14 T 12104 / 00

Leitsatz

Einem Insolvenzgläubiger, der im Schlusstermin nicht erfolglos beantragt hat, die Restschuldbefreiung zu versagen, sondern seine Gründe schriftlich und nachträglich vorträgt, ist die sofortige Beschwerde gem. § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO versagt. Die Anfechtbarkeit einer dahingehenden Rechtspflegerentscheidung richtet sich nach § 11 Abs. 2 RPflG, so dass darüber abschließend und unanfechtbar das Insolvenzgericht entscheidet.

LG München I, Beschluss vom 10.8.2000 – 14 T 12104/00

Fundstelle: ZInsO 2000, 519

Kommentar:

Die Teilnahme von Insolvenzgläubigern am Schlusstermin ist ein eher seltenes Ereignis, sofern der Gläubiger nicht mit dem Schuldner persönlich verfeindet ist. Viele Gläubiger, die eine weite Anreise auf sich nehmen müssten, scheuen verständlicherweise auch die damit verbundenen Kosten.

Wer als Insolvenzgläubiger im Schlusstermin nicht anwesend ist oder dort keinen Versagungsantrag stellt, hat hinterher nach der InsO kein Beschwerderecht mehr, dies geht aus § 289 Abs. 2 InsO zwingend hervor.

Allerdings handelt es sich bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung um eine Rechtspfleger-entscheidung, gegen die innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab dem Schlusstermin nach § 11 Abs. 2 RPflG grundsätzlich die Rechtspflegererinnerung statthaft ist. Wenn der Rechtspfleger dieser Erinnerung nicht abhilft, legt er sie dem Insolvenzrichter am AG zur abschliessenden und unanfechtbaren Entscheidung vor. Wenn der Insolvenzrichter der Erinnerung ebenfalls nicht abhilft, hat der Gläubiger kein weiteres Rechtsmittel mehr.

Aus diesem Grund kann das Insolvenzverfahren auch nicht unmittelbar im Schlusstermin aufgehoben werden. Der Gläubiger kann die Rechtspflegererinnerung entweder beim Insolvenzgericht oder aber beim zuständigen Landgericht einlegen. Deshalb ist zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein sog. Notfristzeugnis des zuständigen Landgerichts einzuholen. Dieses Zeugnis besagt, dass innerhalb der Frist von 2 Wochen keine Erinnerung gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung beim Land-gericht eingegangen ist. Erst mit diesem ( negativen ) Zeugnis kann das Verfahren aufgehoben werden und der Schuldner tritt in die Wohlverhaltensperiode ein. In der Praxis muss man mit 3 - 6 Wochen Dauer bis zur Aufhebung des Verfahrens nach dem Schlusstermin rechnen.

Michael Schütz