Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat nur innerhalb der Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes

05.04.2001

OLG Celle, Beschluss vom 5.4.2001 - 2 W 8/01

Leitsätze:

  1. Dem Schuldner kann die Erteilung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann versagt werden, wenn die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nicht in einem konkreten Zusammenhang mit dem aktuellen Insolvenzverfahren steht, in dem der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden ist.
  2. Rechtskräftige Verurteilungen des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind nur innerhalb der Tilgungsfristen der §§ 45 ff. BZRG zu berücksichtigen.

OLG Celle, Beschluss vom 5.4.2001 - 2 W 8 / 01

Fundstelle: NZI aktuell, Heft 5 / 2001, Seite VII

Nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens beantragte der Treuhänder, das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit einzustellen. Das Gericht gab den Gläubigern Gelegenheit, Ver-sagungsgründe gegen die vom Schuldner beantrage Restschuldbefreiung vorzubringen. Dabei wurde festgestellt, dass der Schuldner im Jahre 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war. In diese Gesamtstrafe waren eine Verurteilung zu 40 Tagessätzen wegen Verletzung der Buchführungspflicht und eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen fehlender Bilanzen einbezogen worden; außerdem einbezogen war ein früheres Strafurteil, in dem der Schuldner wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war.

Amtsgericht und Landgericht hatten wegen der Verurteilung gem. §290 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung versagt.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners hat das OLG Celle mit dem Beschluss vom 05.04.2001 - 2 W 8/01 - den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen, die Restschuldbefreiung zu versagen:

" 1. Dem Schuldner kann die Erteilung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann versagt werden, wenn die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nicht in einem konkreten Zusammenhang mit dem aktuellen Insolvenzverfahren steht, in dem der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden ist.

2. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäss § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann von jedem beteiligten Gläubiger unabhängig von einer konkreten Benachteiligung durch das strafbare Verhalten des Schuldner gestellt werden.

3. Rechtskräftige Verurteilungen des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind nur innerhalb der Tilgungsfristen der §§ 45 ff. BZRG zu berücksichtigen.

4. Im Falle einer Gesamtstrafenbildung darf hinsichtlich des Zeitraums, innerhalb dessen eine Verurteilung der Erteilung der Restschuldbefreiung des Schuldners entgegensteht, nur die Tilgungsfrist bezüglich der Einzelstrafe herangezogen werden, die im Hinblick auf einen der Tatbestände der §§ 283 bis 283 c StGB verhängt worden ist; auf die Höhe der Gesamtstrafe kommt es demgegenüber nicht an."

Kommentar:

Im vorliegenden Fall konnte der Schuldner von der schon aus einem anderen Beschluss bekannten Ansicht des OLG Celle profitieren, dass nach Ablauf der Tilgungsfristen im BZRG dem Verurteilten diese frühere Verurteilung nicht mehr vorgehalten werden darf und es somit auch nach Ablauf der Fristen nicht mehr zu einer Versagung der Restschuldbefreiung aus diesem Grund kommen darf.

Das OLG Celle ging sogar noch einen Schritt weiter und prüfte die ( kürzeren ) Tilgungsfristen für die Geldstrafen zu 40 und 60 Tagessätzen wegen der spezifischen Insolvenzdelikte. Da diese Einzelstrafen jeweils unterhalb von 90 Tagessätzen liegen, würde hier gemäss § 46 BZRG eine Tilgungsfrist von nur 5 Jahren gelten. Obwohl der Schuldner ( wegen anderer Delikte ) zu insgesamt 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde ( hier läge die Tilgungsfrist bei 10 Jahren und wäre in diesem konkreten Fall noch nicht abgelaufen gewesen ), kam das Gericht hier zu dem Schluss, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht möglich ist.

Dieser Beschluss bestätigt wieder einmal, dass dem Schuldner auf der Ebene der Oberlandesgerichte (wohl auch auf Grund der dort intensiveren Auseinandersetzung mit dem Thema ) in der Regel das grösste Verständnis entgegengebracht wird. Zahlreiche für den Schuldner negative Beschlüsse der unteren Instanzen sind schon auf der Ebene der OLGs korrigiert worden ( man denke nur an die Nullplan-Thematik ) und deshalb sollte kein Schuldner Angst vor der weiteren Beschwerde nach § 7 InsO zum OLG haben. Einen Anwaltszwang gibt es dafür nicht und das Zulassungsverfahren wird nach aller Erfahrung von den OLGs grosszügig gehandhabt, sofern aus dem Schriftsatz des Schuldners sein Begehren einigermassen klar hervorgeht.

Michael Schütz