Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur im Schlusstermin möglich
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 11.6.2001 - 11 T 4455 / 01
Leitsatz:
Ein ausserhalb des Schlusstermines gestellter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO ist grundsätzlich unzulässig.
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 11.6.2001 - 11 T 4455 / 01
Vorinstanz: AG Fürth
Fundstelle: bisher keine Veröffentlichung in den Printmedien
Beschluss:
- Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des AG Fürth vom 26.4.2001 wird kostenfällig als unzulässig verworfen.
- Der Beschwerdewert wird auf DM 10.000,00 festgesetzt ( § 34 GKG, § 3 ZPO ).
Gründe:
- Das AG Fürth hat durch die Rechtspflegerin am 26.4.2001 nach Abhaltung des Schlusstermins das Insolvenzverfahren aufgehoben und folgenden Beschluss erlassen:
- Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft, denn gem. § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO steht nur dem Insolvenzgläubiger, "der im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu".
- Der lediglich schriftlich an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - gerichtete Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung steht dem im Schlusstermin von einem anwesenden Insolvenzgläubiger gestellten Antrag nicht gleich.
Dies ergibt sich aus der klaren Regelung in §§ 289 Abs. 2 Satz 1 und 290 Abs. 1 a. A. InsO.
Der Gesetzgeber hat mit diesen Vorschriften im Interesse einer erschöpfenden Behandlung sowohl des Restschuldbefreiungsantrages des Schuldners und Antragstellers als auch der Anträge der Insolvenzgläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung die mögliche Erörterung im Schlusstermin angeordnet. - Somit ist die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig zu verwerfen.
- Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Rechtspflegerin zur Entscheidung zuständig war, da über einen unzulässigen Antrag der Beschwerdeführerin und Insolvenzgläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung zu entscheiden war und somit keine der rechtsprechenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 92 Grundgesetz zumindest nahekommende Tätigkeit vorgenommen wurde.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Kommentar:
Dieser Beschluss bestätigt im Prinzip nur den Gesetzestext und bekräftigt, dass der Insolvenzgläubiger in einem persönlich abgehaltenen Schlusstermin auch persönlich erscheinen muss, um einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen zu können.
Vielfach begnügen sich die Gläubiger mit einem Zweizeiler an das Gericht ( in der Regel ohne Begründung ), dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen sei. Nur bei einem im schriftlichen Verfahren ( siehe § 312 InsO ) durchgeführten Schlusstermin handelt es sich dann um einen zulässigen Versagungsantrag, bei dem bei Ankündigung der Restschuldbefreiung eine sofortige Beschwerde des Gläubigers zulässig wäre.
Da die meisten Gläubiger den Aufwand scheuen, im Schlusstermin persönlich zu erscheinen, ist es sinnvoll, den Schlusstermin persönlich abzuhalten. Die Entscheidung darüber trifft der Rechtspfleger des Insolvenzgerichtes. Hier kann dann das Für und Wider eines Versagungsantrages ohne zeitraubende Schriftsätze gleich mündlich erörtert werden.
Überwiegend wird es von den Insolvenzgerichten so gehandhabt, dass der Schlusstermin persönlich abgehalten wird. Das Gericht erspart sich ( und dem Landgericht ) dadurch die zeitraubende Behandlung von routinemässig ohne Begründung gestellten schriftlichen Versagungsanträgen der Gläubiger.
Michael Schütz