Zum Gegenstandswert bei Versagungsantrag im Restschuldbefreiungsverfahren

04.05.2001

LG Bochum, Beschluss vom 4. 5. 2001 - 7a T 98/01

  1. Wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung betreibt, so ist die Höhe seiner Forderung kein geeignetes Kriterium für die Wertfestsetzung im Rahmen des § 77 Abs. 3 BRAGO, denn dabei würde unberücksichtigt bleiben, dass durch die Stellung des Versagungsantrags die gesamten Verbindlichkeiten des Schuldners betroffen sein können.
  2. Verfolgt ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung gegenüber dem Schuldner, so ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens der Gegenstandswert nach § 77 Abs. 3 BRAGO auf den hälftigen Betrag der insgesamt zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen anzusetzen, wenn der Schuldner zumindest teilweise in der Lage ist, eine wenn auch nur geringfügige Befriedigung der gegen ihn bestehenden Forderungen zu gewährleisten.

LG Bochum, Beschluss vom 4. 5. 2001 - 7a T 98 / 01

Fundstelle: ZInsO 2001, 564 - 566

Kommentar:

Bei diesem Fall ging es um folgenden Sachverhalt:

Ein Insolvenzgläubiger beantragte im Schlusstermin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, da der Schuldner dem Insolvenzgläubiger seine Arbeitsaufnahme während des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht mitgeteilt habe. Der Schuldner konnte jedoch nachweisen, dass er seine Arbeitsaufnahme fristgerecht dem Treuhänder angezeigt hatte.

Der Versagungsantrag wurde deshalb vom Insolvenzgericht zurückgwiesen und danach auch vom Gläubiger zurückgezogen.

In diesem Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung waren sowohl Gläubiger als auch Schuldner anwaltlich vertreten. Bei der Kostenfestsetzung seitens des Schuldners gegenüber dem unterlegenen Gläubiger mit einer Forderung von ca. 21.000,- DM bei Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners von ca. 330.000,- DM ging es um die Frage, wie der Gegenstandswert für den Anwalt des Schuldners festzusetzen sei. Der Anwalt des Gläubigers ging vom Wert der Forderung des Gläubigers aus und der Anwalt des Schuldners im Prinzip von der Summe der Gesamtverbindlichkeiten aus.

Da der Schuldner monatlich etwa 1.000,- DM aus seinem Einkommen an den Treuhänder abführen muss und es dadurch zu einer teilweisen Befriedigung der Insolvenzforderungen kommt, setzte das LG Bochum den Gegenstandswert auf die Hälfte der Insolvenzforderungen fest.

Das Landgericht hat hier sicherlich versucht, beiden Parteien entgegenzukommen. Auf andere Fälle angewendet würde dies aber heissen, dass der Gegenstandswert lediglich den Mindestbetrag von 600 DM erreicht, wenn der Schuldner auf Grund seines geringen Einkommens nichts an den Treuhänder abführen muss. Auch ist die Prognose über den tatsächlichen Umfang der Befriedigung der Insolvenzgläubiger während des Gesamtverfahrens naturgemäss schwierig bis unmöglich.

Für Schuldner und Gläubiger wäre es kalkulierbarer, wenn der Gegenstandswert der Anwaltskosten bei Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung an der Höhe der Gläubigerforderung orientiert wäre.

Da es eine weitere Beschwerdemöglichkeit nach der ZPO nicht gibt (§ 568 ZPO), können die Oberlandesgerichte in diesem wichtigen Punkt leider nicht regulierend eingreifen.

Michael Schütz

7.9.2001