Zur Versagung der Restschuldbefreiung bei Insolvenzstraftaten (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 121/02
Leitsatz:
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht voraus, daß die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sind jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 121/02
Aus den Gründen:
Tragbar ist diese Regelung für den Insolvenzschuldner, der eine Restschuldbefreiung anstrebt, durch die zeitliche Begrenzung. Diese beträgt in Anlehnung an § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG mindestens fünf Jahre. Wie die Frist im einzelnen zu berechnen ist (vgl. dazu OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 f; LG Düsseldorf NZI 2002, 674, Uhlenbruck/Vallender aaO Rn. 25; andererseits AG Duisburg ZInsO 2001, 1020, 1021), kann hier offen bleiben.