Restschuldbefreiung ist nicht verfassungswidrig

03.02.2003

Beschluß des BVerfG vom 3.2.2003 – 1 BvL 11, 12, 13, 16, 17/02

Leitsatz des Kommentators:

Die Einführung des Instrumentes der Restschuldbefreiung für natürliche Personen durch den Gesetzgeber kann nicht durch die Erhebung von völlig unsubstantiierten Vorlagen an das Verfassungsgericht nach § 100 GG, welche sich auch nicht im Ansatz mit der vorhandenen sehr umfangreichen Literatur und Rechtsprechung zum Thema Restschuldbefreiung auseinandersetzen, wieder aufgehoben werden. Die ausgesetzten Verfahren sind deshalb fortzuführen.

Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 3.2.2003 – 1 BvL 11, 12, 13, 16, 17/02

Fundstellen: ZInsO 2003, 176 – 178; ZVI 2003, 79 - 81

 

Unter Bezug auf die Vorlagen 1BvL 11/02 bis 1 BvL 13/02 sowie 1 BvL 16/02 und 1 BvL 17/02 des AG München hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter König und Bryde gemäss § 81 a BVerfGG in der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Februar 2003 einstimmig beschlossen:

Die Vorlagen sind unzulässig.

Gründe:

Gegenstand der Vorlagen ist die Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO).

I 1.

Die Vorlagen 1 BvL 11/02 bis 1 BvL 13/02 und 1 BvL 16/02 des AG München betreffen Verfahren, in denen die jeweiligen Schuldner Antrag auf Durchführung des Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie auf Restschuldbefreiung gestellt haben. Ferner wurde jeweils beantragt, die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4 a Abs. 1 InsO zu stunden. Die Stundungsvoraussetzungen sind nach Auffassung des vorlegenden Gerichts erfüllt. Über die Stundungsanträge muß das Gericht nunmehr entscheiden.

In dem der Vorlage 1 BvL 17/02 zugrunde liegenden Verfahren wurde das Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Im Schlusstermin hat kein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt (§ 290 lnsO). Als nächsten Verfahrensschritt muß daher das Gericht durch Beschluß ankündigen, dass unter den Voraussetzungen des § 291 Abs. 1 InsO der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt.

2.

Das Amtsgericht hat das Verfahren gemäss Artikel 100 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die §§ 286 ff. lnsO mit der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG und der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar seien.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die anstehenden Entscheidungen über die Stundung der Verfahrenskosten und die Ankündigung der Restschuldbefreiung auf die Gültigkeit der Vorschriften über die Restschuldbefreiung ankomme. Sollten die §§ 286 bis 303 InsO verfassungswidrig sein, wäre die Stundung der Verfahrenskosten und die Ankündigung der Restschuldbefreiung zu versagen. Das Verfahren der Restschuldbefreiung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da es der Gesetzgeber unterlassen habe, die Rechte und Pflichten von Schuldner und Gläubiger in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Die unberechtigte Bevorzugung der Schuldnerinteressen zeige sich etwa darin, dass nur Insolvenzstraftaten (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und die kaum jemals nachweisbare mindestens grob fahrlässige Vermögens-verschwendung (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) zur Versagung der Restschuldbefreiung führten. In der sogenannten Wohlverhaltensperiode finde nach § 292 Abs. 2 InsO nur eine unzureichende Überwachung des Schuldners durch den Treuhänder statt. Ferner sei nicht einzusehen, dass der Schuldner während dieses Zeitraums nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ererbtes Vermögen nur zur Hälfte und Schenkungen gar nicht an den Treuhänder abführen müsse. Demgegenüber würden den Gläubigern nur Pflichten auferlegt, etwa bei der Forderungsaufstellung im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan. Besonders nachteilig und mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar sei für Gläubiger zudem, dass sich die Wirkung der Restschuldbefreiung auch auf nicht angemeldete Forderungen erstrecke. Die völlige Unausgewogenheit von Schuldner- und Gläubigerrechten zeige sich schließlich darin, dass selbst ein gut verdienender Schuldner, der etwa 3.000,- € monatlich an den Treuhänder abführe, während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase nur rund 200.000,- € für seine Gläubiger erwirtschafte und danach schuldenfrei sei, selbst wenn titulierte Ansprüche in Millionenhöhe gegen ihn vorlägen.

II.

Die Vorlagen sind unzulässig.

1.

Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß das vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften abhängt. Dazu muß die Vorlage aus sich heraus, ohne Beiziehung der Akten, verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223 (229); 89 (187)). Sie muß den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende Darlegung der tragenden Erwägungen enthalten. Das Gericht muß sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 92, 277 (312); 97, 49 (60); stRspr). Ferner muß im Vorlagebeschluß das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 80, 182 (185)). Auch insoweit bedarf es der Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darlegung (vgl. BVerfGE 89, 198 (201); 89, 323 (336 f.)).

Hierbei handelt es sich nicht nur um formale Anforderungen an Vorlagebeschlüsse, die ohne weiteres verzichtbar wären. Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für eine Vorlage ist vielmehr schon deshalb geboten, weil der Richter mit der Aussetzung des Verfahrens den Parteien zunächst eine Entscheidung in der Sache verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert (vgl. BVerfGE 78, 165 (178)). Darüber hinaus verlangt der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, der die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung wahren soll, dass das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung mit den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten bildet und dabei insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigt (vgl. BVerfGE 86, 71 (77)). Schließlich dient das Begründungserfordernis auch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 83, 111 (116)).

2. Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen nicht.

a)

Eine Auseinandersetzung mit den in der Literatur vertretenen Auffassungen zur Vereinbarkeit der Restschuldbefreiung mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG fehlt völlig, obwohl hierzu zahlreiche Stellungnahmen erfolgt sind, die überwiegend die Vereinbarkeit bejahen (vgl. etwa Kübler/Prütting, Insolvenzordnung, Stand Oktober 2002, § 286 Rn. 56 ff; Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, Stand Juli 2002, vor § 286 Rn. 32 ff.; Forsblad, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz im künftigen deutschen Insolvenzrecht, 1997, S.275 ff.).

b)

Vor allem aber fehlt es aber der Darlegung der Erheblichkeit der vom Gericht für verfassungswidrig gehaltenen Normen für die unmittelbar anstehenden Entscheidungen.

Weder die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens noch die Ankündigung der Restschuldbefreiung hängt davon ab, ob dem jeweiligen Schuldner künftig Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Vielmehr handelt es sich um Zwischenentscheidungen im Insolvenzverfahren, dessen weiterer Verlauf nicht vorhergesehen werden kann. So ist es beispielsweise möglich, dass der Insolvenzantrag zurückgenommen wird, Schulden getilgt werden oder der Schuldner während der Wohlverhaltensphase gegen Obliegenheiten verstößt und deshalb gar nicht mehr über den Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden werden muß. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass die anstehenden Entscheidungen bereits die vom vorlegenden Gericht als verletzt bezeichneten Rechte der Gläubiger berühren. Durch die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens wird nur die Staatskasse belastet.

Durch die Vorlage will das Gericht ohne konkreten Bezug zu den anstehenden Entscheidungen ein für verfassungswidrig erachtetes gesetzgeberisches Konzept insgesamt durch das Bundesverfassungs-gericht überprüfen lassen. Das kann ein Gericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nicht erreichen. Mit der Möglichkeit der Richtervorlage soll den Gerichten nur erspart werden, in einem Rechtsstreit Normen anzuwenden, von deren Verfassungswidrigkeit sie überzeugt sind. Keines der vom vorlegenden Gericht genannten Argumente hat aber Bezug zu seiner nächsten Entscheidung, die durch die Aussetzung des Verfahrens hinausgeschoben wird; jedenfalls wird dieser Bezug in den Beschlüssen nicht hergestellt.

Für die zutreffenden Stundungsentscheidungen ist es unerheblich, ob die Auffassung des Gerichts zutrifft, dass die Vorschriften über die Versagung der Restschuldbefreiung verfassungswidrig sind, weil die Ausschlusstatbestände zu eng gefasst und kaum nachweisbar sind, oder ob es von Verfassungs wegen zu beanstanden ist, dass bestimmte Vermögenswerte aus Erbschaften und Schenkungen beim Schuldner verbleiben und dass der Schuldner während der Wohlverhaltensphase nur eingeschränkt überwacht wird. Die Erstreckung der Restschuldbefreiung auf nicht angemeldete Forderungen von Gläubigern ist nicht Gegenstand der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren.

Soweit in den Vorlagen darauf abgestellt wird dass in den Stundungsanträgen wahrheitswidrige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schuldnern gemacht werden, um die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu erreichen, handelt es sich nicht um ein verfassungsrechtliches Argument. Im übrigen ist der Richter gemäss § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Amtsermittlung verpflichtet und kann daher Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben eines Schuldners nachgehen. Erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit können sich verfassungsrechtliche Fragen stellen, wenn das Gericht zugleich einen Bezug zu den festgestellten Tatsachen und den maßgeblichen Rechtsnormen herstellt. Auch hinsichtlich der anstehenden Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist nicht ersichtlich, dass die Versagungsgründe, die einer Restschuldbefreiung gemäss § 290 lnsO entgegenstehen und die das Gericht für lückenhaft und deshalb verfassungswidrig hält, eine Rolle spielen könnten. Dazu fehlen in den Vorlagebeschlüssen jedenfalls konkrete Ausführungen.

Kommentar:

Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes ist eine kräftige Watschn aus Karlsruhe für Richter Wagner vom AG München. Dem Verfassungsgericht ist im Interesse der Überschuldeten für seine rasche und überraschend klare Entscheidung zu danken.

Die erste Serie von Vorlagebeschlüssen vom August 2002 ( veröffentlicht in ZVI 2002, 330 - 335 ) war von ihrem Inhalt her zumindest noch diskussionsfähig. Richter Wagner hat nach der Entscheidung in dem Verfahren 1506 IN 953/02, in dem es um ( völlig atypische ) Verbindlichkeiten von 47 Millionen Euro eines Immobilienmaklers ging, ohne Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Schulden jeden Stundungsantrag abgelehnt und damit alle Insolvenzanträge mit dem Ziel der Restschuldbefreiung auf Eis gelegt mit der Begründung, die Restschuldbefreiung als solche sei verfassungswidrig und deshalb könne es keine Stundung geben. Mit diesem Beschluß hat Richter Wagner die von ihm sicher auch erhoffte bundesweite Publizität gefunden. In der Sache hatte er jedoch keinerlei Erfolg.

Abgesehen davon, dass er in dieser ersten Serie von Vorlagebeschlüssen einen falschen Zeitpunkt erwischt hat, denn die Gewährung der Stundung der Verfahrenskosten sagt noch gar nichts darüber aus, ob einem Schuldner später die Restschuldbefreiung angekündigt wird, so war von Anfang an klar, dass ihm die ganze Richtung nicht passt. Seiner Meinung nach darf es die Restschuldbefreiung gar nicht geben, Schulden müssen bis zum letzten Cent bezahlt werden, u.s.w.. Wie realistisch es ist, dass ein Schuldner mit Verbindlichkeiten von 47 Millionen Euro diese auch tatsächlich bezahlt, mit dieser Frage setzt sich Richter Wagner erst gar nicht auseinander.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3.2.2003 klar gemacht, dass über den Inhalt der Gesetze das Parlament bestimmt und nicht ein einzelner Richter Grundsatzentscheidungen des Gesetzgebers wieder umkippen kann. Nach einer 16 Jahre langen und sehr eingehenden Diskussion, die auch die Modelle anderer Rechtssysteme ( Vereinigte Staaten, Österreich ) intensiv mit einbezogen hat, wurde mit breiter parlamentarischer Mehrheit im Jahre 1994 vom Bundestag beschlossen, dass es auch in Deutschland eine Restschuldbefreiung von Schulden geben soll. Wohl kaum ein Thema ist in der juristischen Literatur so intensiv diskutiert worden wie gerade dieses im deutschen Rechtssystem völlig neue Instrument. Die Fachartikel, Kommentare, Fortbildungen, Dissertationen und Bücher darüber füllen inzwischen eine mittelgroße Bibliothek. Ganz offensichtlich hat Richter Wagner davon keine einzige Zeile gelesen, wie das Bundesverfassungsgericht zu Recht bemängelt.

Mit seinem Vorlagebeschluss vom 20. November 2002 ( veröffentlicht in ZVI 2003, 39 – 43 ) hat Richter Wagner endgültig das Niveau einer ernsthaften juristischen Auseinandersetzung über das Thema Restschuldbefreiung verlassen und alles an negativen Urteilen und Vorurteilen über Schuldner zusammengekehrt, was an irgendwelchen Stammtischen kursieren mag ( womit die Stammtische ausdrücklich nicht beleidigt werden sollen ). Nach Richter Wagner sind Schuldner grundsätzlich alle kriminell, sie machen im Insolvenzverfahren grundsätzlich falsche Angaben und benennen ihre Gläubiger nicht, damit diese im Schlusstermin keinen Versagungsantrag stellen können, u.s.w.. In dem Verfahren 1 BvL 17/02 hatte ein Rechtspfleger im Schlusstermin eines Regelinsolvenzverfahrens dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht angekündigt, obwohl kein einziger Versagungsantrag gestellt wurde. Er übertrug die Entscheidung dem Richter Wagner, der sich dann natürlich auf Grund der von ihm vermuteten Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung daran gehindert sah, die Restschuldbefreiung anzukündigen. So entstand die Vorlage an das Verfassungsgericht 1 BvL 17/02. Diese Vorlage ist an Willkür und Rechtsbeugung kaum zu überbieten und verstößt in eklatanter Weise gegen das Gebot der rechtlichen Gleichbehandlung nach Artikel 3 des Grundgesetzes. Während in der gleichen Woche vom AG München Dutzenden von Schuldnern die Restschuldbefreiung angekündigt wurde, hat sich Richter Wagner einen Schuldner herausgepickt, um an ihm ein Exempel zu statuieren. Mit keinem Wort erfährt der Leser, was denn ausgerechnet dieser Schuldner verbrochen hat, damit sich an ihm die Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung beweisen möge.

Die von Richter Wagner in seinen Vorlagebeschlüssen konstruierten Beispiele sind Lichtjahre von der Wirklichkeit in Restschuldbefreiungsverfahren entfernt. Wo gibt es denn einen Schuldner, der mit monatlich 3.000 € pfändbar ist und sich dann freiwillig in ein Insolvenzverfahren begibt ? 90 % der Schuldner, die ein Insolvenzverfahren beantragen, wären froh, wenn Sie überhaupt einmal einen Bruttolohn in dieser Höhe erzielen würden. Diese Tatsache hätte Richter Wagner durchaus den ihm vorliegenden, auf Eis gelegten Insolvenzanträgen entnehmen können, denn der Schuldner muss darin zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sehr detaillierte Angaben machen. Da ist es dann doch einfacher, zu behaupten, die Angaben der Schuldner in den Anträgen seien sowie alle falsch. Zu Recht hat deshalb das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass es zu den Amtsermittlungspflichten eines Richters gehört, bei Zweifeln an der Richtigkeit der vom Schuldner gemachten Behauptungen hier nachzuforschen, anstatt pauschal die Unwahrheit zu unterstellen.

Michael Schütz