Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unmittelbarer Schuldnerzahlung an einen Gläubiger aus unpfändbaren Einkommen.

15.12.2003

AG Coburg, Beschluss vom 15.12.2003 - IK 188/00, ZVI 2004, 313

Leitsatz:
Ein Versagungsgrund wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung der Insolvenzgläubigerbefriedigung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO durch unmittelbare Zahlungen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens scheidet aus, wenn die Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen erfolgt.
AG Coburg, Beschluss vom 15.12.2003 - IK 188/00, ZVI 2004, 313