Abkürzung der Wohlverhaltensperiode und vorzeitige Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren
17.03.2005
BGH, Beschluss vom vom 17.03.2005, Az. IX ZR 214/04
Leitsatz
Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.
Beschluß des BGH vom 17.03.2005, Az. IX ZR 214/04