Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn neben der Obliegenheitsverletzung auch ein tatsächliche Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung vorliegt

05.04.2006

BGH, Beschluss vom 05.04.2006, IX ZB 50/05

Leitsatz des Gerichts:
Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht. Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. Übt der Schuldner neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, anstelle der selbständigen Tätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen.

BGH, Beschluss vom 05.04.2006, IX ZB 50/05