Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtanzeige einer Arbeitsaufnahme auch bei unpfändbaren Einkommen

12.09.2005

AG Kempten, Beschluss vom 12.09.2005, 3 IK 414/03 (rechtskräftig)

Leitsatz:

  1. Die Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 Inso ist wegen Nichtanzeige der Arbeitsaufnahme auch dann zu versagen, wenn der Schuldner nur ein unpfändbares Einkommen erzielt.
  2. Wird die Arbeitsaufnahme erst nach Ablauf der Probezeit angezeigt, so ist dies nicht unverzüglich i. S. d. § 295 Abs. 1 Nr. 3 Inso.
  3. Auf mangelndes Verschulden kann sich der Schuldner nicht berufen, wenn er im Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung auf die Obliegenheiten nach § 295 InsO hingewiesen wurde.

AG Kempten, Beschluss vom 12.09.2005, 3 IK 414/03 (rechtskräftig), ZVI 2006, 220