Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtanzeige einer Arbeitsaufnahme auch bei unpfändbaren Einkommen
12.09.2005
AG Kempten, Beschluss vom 12.09.2005, 3 IK 414/03 (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Die Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 Inso ist wegen Nichtanzeige der Arbeitsaufnahme auch dann zu versagen, wenn der Schuldner nur ein unpfändbares Einkommen erzielt.
- Wird die Arbeitsaufnahme erst nach Ablauf der Probezeit angezeigt, so ist dies nicht unverzüglich i. S. d. § 295 Abs. 1 Nr. 3 Inso.
- Auf mangelndes Verschulden kann sich der Schuldner nicht berufen, wenn er im Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung auf die Obliegenheiten nach § 295 InsO hingewiesen wurde.
AG Kempten, Beschluss vom 12.09.2005, 3 IK 414/03 (rechtskräftig), ZVI 2006, 220