Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben bei unklarer Fragestellung im Kreditvertrag

24.03.2006

AG Göttingen, Beschluss vom 24.03.2006, 74 IK 31/05 (nicht rechtskräftig), ZVI 2006, 219

Leitsatz:

  1. Beim schriftlichen Abschluss eines Kreditvertrages hat der Kreditgeber seine Fragen eindeutig und unmissverständlich zu formulieren. Bei objektiver Falschbeantwortung kann es in diesem Fall an einem Vorsatz/grober Fahrlässigkeit des Schuldners im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 In-sO Abs. 1 Nr. 2 InsO fehlen.
  2. Gibt der Schuldner als Gesamtbetrag bestehender Schuldverpflichtungen irrtümlich lediglich die Höhe der monatlichen Ratenverpflichtung zur Tilgung eines Erstkredites an, können die subjektiven Voraussetzungen für eine Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO Abs. 1 Nr. 2 InsO fehlen.

 

AG Göttingen, Beschluss vom 24.03.2006, 74 IK 31/05 (nicht rechtskräftig), ZVI 2006, 219