Bundesverfassungsgericht: Inkassokosten können als Verzugsschaden geltend gemacht werden

05.06.2012

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung klargestellt, dass Inkassokosten als zulässiger Verzugsschaden von Gläubigern grundsätzlich geltend gemacht werden dürfen.
Im vorliegenden Fall hatte eine eine ärztliche Verrechnungsstelle, die ein Inkassounternehmen beauftragt hat und die dadurch entstandenen Kosten vom Schuldner ersetzt haben wollte, geklagt. Das zuständige Amtsgericht hatte die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, Bemühungen von Inkassounternehmen seien grundsätzlich nicht als zweckgerichtet anzusehen. Zudem verstoße die Beauftragung solcher Finanzdienstleister gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun, dass "die vielfache höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Literatur" dies anders sehe. Die Einschaltung von Inkassounternehmen sei gängige Praxis und die Kosten dürften als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Anerkannte Einschränkungen "sind etwa, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen und dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist."