§ 290 Abs. 1 InsO regelt die Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung auch hinsichtlich der Fristen abschließend

21.09.2006

BGH, Beschluss vom 21.09.2006, Az. IX ZB 91/04

Leitsätze:

  1. § 290 Abs. 1 InsO umschreibt die Verhaltensweisen, die eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, abschließend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind.
  2. Über die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltene Drei-Jahres-Frist darf nicht hinweggegangen werden. Durch sie wird zum Ausdruck gebracht, dass solche Angaben, die länger zurückliegen, bei der Beurteilung der für die Restschuldbefreiung vorausgesetzten Redlichkeit des Schuldners nicht berücksichtigt werden sollen.

Beschluss des BGH vom 21.09.2006, IX ZB 91/04