Ablehnung der Restschuldbefreiung aufgrund unrichtiger Abgaben im Vermögensverzeichnis zu Sicherungsrechten

21.09.2006

BGH, Beschluss vom 21.09.2006, IX ZB 7/06

Leitsatz:
Hat der Schuldner in einem Darlehensvertrag ein Patent zur Sicherheit übereignet, ist dieses Sicherungsrecht in dem Vermögensverzeichnis anzugeben. Unterlässt er dies, wird das Vermögensverzeichnis unrichtig. Es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Auch wenn der Schuldner einen Vermögensgegenstand zur Sicherheit überträgt, verbleibt der Masse ein im Kern geschützter Vermögensbestandteil. Unter diesen Umständen ist das Verschweigen der Sicherungsübertragung eines Patents seiner Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
BGH, Beschluss vom 21.09.2006, IX ZB 7/06

Norm: § 290 Abs. 6 InsO