Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zu Altschulden bei Blankokreditantrag

10.07.2006

LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2006, 25 T 540/06, ZVI 2006, 470

Leitsätze:

  1. Die Restschuldbefreiung ist trotz objektiv unrichtiger Angaben zu Altschulden (hier: 25.000 € statt 14.000 €) in einem Kreditantrag nicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 Inso zu versagen, wenn der Schuldner den Kreditantrag blanko unterschrieben hat.
  2. Die Feststellungslast, dass Angaben in einem Kreditantrag vom Schuldner unzutreffend gemacht werden, trifft den Gläubiger.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2006, 25 T 540/06, ZVI 2006, 470