Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zu Altschulden bei Blankokreditantrag
10.07.2006
LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2006, 25 T 540/06, ZVI 2006, 470
Leitsätze:
- Die Restschuldbefreiung ist trotz objektiv unrichtiger Angaben zu Altschulden (hier: 25.000 € statt 14.000 €) in einem Kreditantrag nicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 Inso zu versagen, wenn der Schuldner den Kreditantrag blanko unterschrieben hat.
- Die Feststellungslast, dass Angaben in einem Kreditantrag vom Schuldner unzutreffend gemacht werden, trifft den Gläubiger.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2006, 25 T 540/06, ZVI 2006, 470