Antragsrecht nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO für alle Gläubiger, die Forderung angemeldet haben

22.02.2007

BGH, Beschluss vom 22.02.2007, IX ZB 120/05

BGH, Beschluss vom 22.02.2007, IX ZB 120/05

Leitsatz:
Im Restschuldbefreiungsverfahren kann jeder Gläubiger, der Forderungen angemel-det hat, einen auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestützten Versagungsantrag stellen.

§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO

G r ü n d e

  1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob nur der durch die unvollständigen Anga-ben betroffene Gläubiger hierauf einen Versagungsantrag stützen könne, wird in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ganz überwiegend verneint. Danach ist jeder Insolvenzgläubiger antragsberechtigt, der seine Forderung angemeldet hat, nicht etwa nur der im Einzelfall betroffene (vgl. OLG Celle ZInsO 2000, 456, 457; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Streck § 290 Rn. 2; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 290 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan § 290 Rn. 14; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 15; Pape, in Mohrbut-ter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung § 17 Rn. 52; a.A. AG Mön-chengladbach ZInsO 2001, 674, 676; AG Memmingen ZInsO 2004, 52 zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; FK-InsO/Ahrens § 290 Rn. 51). Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO normiert Verhaltensweisen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise auf eine Unredlichkeit des Schuldners schließen lassen. Eine einengende Betrachtungsweise zu Gunsten des unredlichen Schuldners, wie sie die Rechtsbeschwerde vertritt, ist mit dem Normzweck nicht vereinbar. Die Bestimmung soll darauf hinwirken, dass der Schuldner die im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnisse sorgfältig erstellt und insbesondere seine Gläubiger richtig und vollständig an-gibt (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302, S. 187 f zu § 346e).
  2. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung könnte allenfalls sein, ob die unrichtigen Schuldnerangaben von vorneherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1842; Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641). Dies hat das Landgericht nach Würdigung des zu entscheidenden Einzel-falles zutreffend verneint. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens des Schuldners als grob fahrlässig.