Keine Versagung der RSB wegen mehrfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten
29.05.2007
AG Oldenburg, Beschluss vom 29.05.2007, 60 IK 11/05 (rechtskräftig)
Leitsätze:
1. Bei der Redlichkeitsprüfung des Schuldners findet im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine allgemeine Beurteilung in Bezug auf ein gesetzestreues Verhaltens des Schuldners statt. 2. Allein die Begehung einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten stellt keinen Versagungsgrund dar.
§§ 295, 296 InsO
AG Oldenburg, Beschluss vom 29.05.2007, 60 IK 11/05 (rechtskräftig), ZVI 2007, 328