Keine Versagung der RSB wegen Nichtangabe eines Gläubigers

23.05.2007

AG Göttingen, Beschluss vom 23.05.2007, 74 IK 411/06 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze:

  1. Bei der Nichtangabe von Gläubigern kommt es für die Feststellung der Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auf die Höhe der Forderung, deren Anteil an der Gesamtverschuldung, die Anzahl der Gläubiger und den Zeitpunkt des letzten Vollstreckungsversuchers bzw. Korrespondenz an.
  2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit trägt der Gläubiger die Darlegungslast.
  3. Bei einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren seit der letzten Korrespondenz, einer Gesamt-verschuldung von 38.000 € und einer konkreten Forderung von 500 € fehlt es bei der Nicht-angabe eines Gläubigers regelmäßig an grober Fahrlässigkeit.

§§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO

AG Göttingen, Beschluss vom 23.05.2007, 74 IK 411/06 (nicht rechtskräftig), ZVI 2007, 330