Keine Versagung der RSB wegen Nichtangabe eines Gläubigers
23.05.2007
AG Göttingen, Beschluss vom 23.05.2007, 74 IK 411/06 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
- Bei der Nichtangabe von Gläubigern kommt es für die Feststellung der Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auf die Höhe der Forderung, deren Anteil an der Gesamtverschuldung, die Anzahl der Gläubiger und den Zeitpunkt des letzten Vollstreckungsversuchers bzw. Korrespondenz an.
- Für das Vorliegen der Voraussetzungen Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit trägt der Gläubiger die Darlegungslast.
- Bei einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren seit der letzten Korrespondenz, einer Gesamt-verschuldung von 38.000 € und einer konkreten Forderung von 500 € fehlt es bei der Nicht-angabe eines Gläubigers regelmäßig an grober Fahrlässigkeit.
AG Göttingen, Beschluss vom 23.05.2007, 74 IK 411/06 (nicht rechtskräftig), ZVI 2007, 330