Schadensersatzansprüche aus einer Trunkenheitsfahrt sind keine Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung

21.06.2007

BGH, Urteil vom 21.06.2007, IX ZR 29/06

Leitsatz:
Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen.

BGB § 823 Abs. 2 , StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1, StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1, InsO § 302 Nr. 1

BGH, Urteil vom 21.06.2007, IX ZR 29/06