Vorzeitige Erteilung der RSB auch bei offenen Verfahrenskosten möglich

27.05.2008

AG Göttingen, Beschluss vom 27.05.2008, 74 IK 282/07 (rechtskräftig)

Leitsatz:

  1. Haben keine Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann die RSB sofort erteilt werden. Es ist nicht Voraussetzung, dass sämtliche Masseverbindlichkeiten befriedigt sind.
  2. Die Interessen der Landeskasse sind dadurch ausreichend berücksichtigt, dass etwaiger Vermögenserwerb in der vierjährigen Nachhaftungsphase gem. § 4b Abs. 1 Inso berücksichtigt ist und die Treuhänderkosten in der WVP eingespart werden.


AG Göttingen, Beschluss vom 27.05.2008, 74 IK 282/07 (rechtskräftig), ZVI 2008, 358