Keine Versagung der RSB, wenn nur Ermittlungsverfahren geführt wird

23.07.2008

LG Rottweil, Beschluss vom 23.07.2008, 1 T 11/08

§§ 290, Abs. 1 InsO

Leitsatz:
Versagungsgründe die ein Verschulden des Schuldners voraussetzen, liegen nicht vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig war. Die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit und die Verteilung der materiellen Beweislast bestimmen sich nach § 827 BGB.

AG Duisburg, Beschluss vom 23.07.2008, 62 IN 155/06, ZVI 2008, 452