Versagung der RSB wegen Nichtanzeige von Einkünften aus einer neuen Arbeitsstelle
12.06.2008
AG Göttingen, Beschluss vom 12.06.2008, 71 IN 23/00
§§ 295, Abs. 1 Nr. 3 InsO
Leitsätze:
- Die Erteilung der RSB ist zu versagen, wenn der Insolvenzschuldner sechs Monate keine Nachfrage auf seine vorgebliche Information des Treuhänders vornimmt, den pfändbaren Teil seines Einkommens selbst einbehält und keine Rücklagen bildet.
- Die Informationspflicht des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO besteht nicht nur gegenüber dem Treuhänder, sondern auch gegenüber dem Insolvenzgericht.
AG Göttingen, Beschluss vom 12.06.2008, 71 IN 23/00, ZVI 2008, 405