Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschwendung bei Befriedigung einzelner Gläubiger vor der Insolvenz
05.03.2009
BGH, Beschluss vom 05.03.2009, IX ZB 141/08
§§ 290, Abs. 1 Nr. 4 InsO
Leitsatz:
Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zah-lungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt. Eine Art "Kapitalerhaltungspflicht", die es dem Schuldner im Stadium der Zahlungsunfähigkeit verbietet, einzelne Gläubiger zu befriedigen, wäre mit dem Unwertgehalt des Tatbestandes nicht vereinbar.
BGH, Beschluss vom 05.03.2009, IX ZB 141/08, ZVI 15/2009, 732